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EuGH: Vertragsverletzung – Verurteilung von fünf Mitgliedstaaten (u. a. Deutschland) zu finanziellen Sanktionen wegen Nichtumsetzung der „Whistleblower“-RL

Im Rahmen mehrerer gesonderter Klagen hat die Kommission beantragt, festzustellen, dass Deutschland, Luxemburg, die Tschechische Republik, Estland und Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der „Whistleblower“-RL (EU) 2019/1937 verstoßen haben, dass sie die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser RL nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt haben. Außerdem hat die Kommission beantragt, gegen jeden dieser Mitgliedstaaten finanzielle Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen zu verhängen.

Der Gerichtshof weist auf die Bedeutung hin, die der Umsetzung dieser Richtlinie angesichts des hohen Schutzniveaus zukommt, das sie Hinweisgebern gewährt, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht melden, und gibt den Klagen der Kommission statt, indem er das Vorbringen der betroffenen Mitgliedstaaten zurückweist und diese zu finanziellen Sanktionen verurteilt (Deutschland 34 000 000 Euro, Pauschalbetrag).

EuGH, Urteile vom 6.3.2025 – C-149/23, C-150/23, C-152/23, C-154/23, C-155/23

(EuGH PM Nr. 29/25 vom 6.3.2025)