BAG, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 4 AZR 253/23
Es spricht für die Erforderlichkeit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung, wenn der Angestellte Tätigkeiten auszuüben hat, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter Berücksichtigung der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ sowie der „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ ordnungsgemäß ausgeführt werden können (Rn. 41).
Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Der im Eingruppierungsrechtsstreit darlegungs- und beweisbelastete Arbeitnehmer hat daher lediglich neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen, die dem Gericht die Bestimmung der Arbeitsvorgänge ermöglichen. Er muss seine Tätigkeit nicht nach Arbeitsvorgängen gegliedert darstellen (Rn. 22).
Die Tätigkeit eines Angestellten erfordert eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn sie einen sog. akademischen Zuschnitt hat. Zu ihrer Ausübung muss eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung erforderlich sein; wissenschaftliche Grundkenntnisse, wie sie zB im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs erworben werden, dürfen nicht genügen (Rn. 37).
(Orientierungssätze)