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BAG: Schwerbehindertenvertretung – Werkstattbeschäftigte – aktives Wahlrecht

BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 36/23

Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.

(Leitsatz)

1. Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung werden in getrennten Wahlgängen gewählt, die unabhängig voneinander an-gefochten werden können (Rn. 10).

2. Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte gehören zu den in einem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Sie haben das aktive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung iSv. § 177 Abs. 2 SGB IX unabhängig davon, ob sie in den Betrieb eingegliedert sind (Rn. 24 ff., 31).

3. Der Umstand, dass Werkstattbeschäftigte durch den Werkstattrat vertreten werden, steht der Wahlberechtigung schwerbehinderter Werkstattbeschäftigter zur Schwerbehindertenvertretung nicht entgegen. Zwischen beiden Interessenvertretungen besteht kein Exklusivitätsverhältnis zugunsten des Werkstattrats (Rn. 33 ff.).

(Orientierungssätze)