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Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse – Satzung – AGB-Kontrolle – Hinterbliebenenversorgung – Mindestehedauer

BAG, 22. Oktober 2024 – 3 AZR 23/24

  1. Für einen Rechtsstreit zwischen einer unternehmensbezogenen (nicht branchenweiten unternehmensübergreifenden) Pensionskasse und der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers, dem von dieser Pensionskasse zu gewährende Versorgungsleistungen zugesagt waren, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, da eine solche Pensionskasse eine „Sozialeinrichtung des privaten Rechts“ ist (Rn. 12).
  2. Die das versicherungsrechtliche Verhältnis regelnden Satzungsbestimmungen einer Pensionskasse unterliegen grundsätzlich der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendungseinschränkung für das Gesellschaftsrecht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift nicht (Rn. 18). Liegt den Satzungsbestimmungen jedoch eine maßgebliche, rechtlich nicht zu beanstandende Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde, sind sie unter Berücksichtigung der Bereichsausnahme für Tarifverträge nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zu unterziehen. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet, die die Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben (Rn. 19 ff.).
  3. Die auf die wechselseitigen Interessen von versorgungsberechtigtem Arbeitnehmer einerseits und Arbeitgeber andererseits abstellenden Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle einer formularmäßigen sog. „Mindesteheklausel“ aufgestellt hat, finden bei der Inhaltskontrolle einer das Versicherungsverhältnis regelnden Satzungsbestimmung einer Pensionskasse aufgrund der gleichlaufenden Interessenlage der Pensionskasse und ihrer versorgungsberechtigten Mitglieder entsprechende Anwendung (Rn. 31).
  4. Eine Regelung in der Satzung einer Pensionskasse, die die Hinterbliebenenversorgung des Ehepartners ausschließt, wenn das verstorbene Mitglied die Ehe innerhalb von drei Monaten vor seinem Ableben geschlossen hat und der Tod nicht durch Unfall eingetreten ist, benachteiligt die Versorgungsberechtigten nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Rn. 26 ff.).

(Orientierungssätze)