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BFH: Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.10.2024 – II R 18/22 – Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 15/22

1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt.

2. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2025-597-4