BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 15/22
1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt.
2. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2025-597-4