EuGH, Urteil vom 27.2.2025 – C-18/23
Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsehen, dass nur ein von einem externen Rechtsträger verwalteter Organismus für gemeinsame Anlagen, der auf der Grundlage einer Zulassung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörden seines Sitzstaats tätig ist, von der Körperschaftsteuer für von diesem Organismus erzielte Kapitaleinkünfte befreit werden kann, und die daher eine solche Befreiung nicht für intern verwaltete Organismen für gemeinsame Anlagen gewähren, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurden, wenn das Recht des ersten Mitgliedstaats nur die Gründung von extern verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen zulässt.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2025-597-1