BAG, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 9 AZR 270/23
- Die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG ist nicht analog anwendbar auf Klagen, mit denen das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 AÜG geltend gemacht wird (Rn. 19).
- Für Hilfs- oder Nebenbetriebe ist kennzeichnend, dass sie Leistungen erbringen, die dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dienen. Geht es um einen Tarifver-trag für einen industriellen Wirtschaftszweig, werden als Hilfs- oder Nebenbetriebe sol-che angesehen, die den Fertigungsprozess eines Hauptbetriebs unterstützen, weil dort Tätigkeiten am Produkt eines Betriebs der genannten Wirtschaftszweige vorgenom-men werden. Die Logistik nach Abschluss des Produktionsprozesses gehört nicht dazu (Rn. 29).
- Für die Einordnung als Hilfs- oder Nebenbetrieb ist nicht entscheidend, wo die Un-terstützungsleistungen erbracht werden. Der Tätigkeitsort kann zwar indiziell auf eine Produktionsnähe deuten. Entscheidend ist aber, ob es um Leistungen am noch unfer-tigen Produkt geht oder die Fertigung bereits vollständig abgeschlossen ist. Ist Letzte-res der Fall, sind die räumlichen Gegebenheiten unbedeutend (Rn. 29, 32).
- Bei Tarifverträgen des Einzelhandels gelten für die Bestimmung eines Hilfs- oder Nebenbetriebs wegen des andersartigen arbeitstechnischen Zwecks andere Grund-sätze. Dieser besteht nicht in der Fertigung von Produkten, sondern in dem Verkauf bereits fertiggestellter Erzeugnisse. Deshalb kann die darauf bezogene Logistik als Hilfs- oder Nebenbetrieb anzusehen sein (Rn. 34).
(Orientierungssätze)