@ IMAGO / Zoonar II

BAG: Freie Mitarbeit – Arbeitsverhältnis – Rückabwicklung – Rechtsmissbrauch

BAG, Urteil vom 4.12.2024 – 5 AZR 272/23

  1. Erweist sich ein als freie Mitarbeit behandeltes Vertragsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis, ist das Verlangen des Arbeitgebers auf Rückzahlung überhöhter Ho-norare nicht stets nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Für die Zubilligung von Ver-trauensschutz kommt es maßgeblich auf die Umstände an, die zur Begründung einer freien Mitarbeit anstelle eines Arbeitsverhältnisses geführt haben, sowie auf die Mo-dalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses im Laufe der Zeit (Rn. 11 f.).
  2. Verlangt der Arbeitgeber nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB überhöhte Honorare zurück, muss er sich nicht nur die im entsprechenden Arbeitsverhältnis übliche Vergü-tung, sondern auch die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialver-sicherungsbeitrag anrechnen lassen (Rn. 18).
  3. Zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer kann der Arbeitgeber grundsätzlich vom Arbeit-nehmer zurückverlangen, während dieser wiederum Erstattung vom Fiskus erlangen kann (sog. Rückabwicklung „übers Eck“). Nur in Ausnahmefällen kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Direktanspruch des Ar-beitgebers gegen den Fiskus in Betracht (Rn. 21 f.).

(Orientierungssätze)