@ IMAGO / penofoto

WPK: Einwegkunststofffondsgesetz – Konsultation des Umweltbundesamts zu den Prüfleitlinien

Das Umweltbundesamt führt aktuell eine Verbändeanhörung zu seinen nach § 11 Abs. 5 S. 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien durch. Inhaltlich lehnen sich diese eng an die bekannten Prüfleitlinien nach dem VerpackG an. Nach § 11 Abs. 1 EWKFondsG müssen Hersteller jährlich bis zum 15.5. die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG an das Umweltbundesamt melden. Diese Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung unter anderem durch WP/vBP. Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind Mengen von weniger als 100 kg oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 VerpackG. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) wird zu den Prüfleitlinien eine Stellungnahme abgeben und diese auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(Neu auf WPK.de vom 24.2.2025)