BAG, Urteil vom 19.12.2024 – 6 AZR 209/23
1. Gewährt der Gesetzgeber eines Bundeslandes eine finanzielle Zuwendung, ist gerichtlich nicht zu prüfen, ob bei Begrenzung des begünstigten Personenkreises die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gewählt wurde. In den verfassungsrechtlichen Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes hat der Gesetzgeber bei dieser gewährenden Staatstätigkeit grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (Rn. 32).
2. Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass auch eine Verwaltungsvorschrift als Akt der Rechtsetzung der Exekutive einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit bedarf (Rn. 28).
(Orientierungssätze)