BFH, Urteil vom 16.1.2025 – IV R 11/22
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht („Wiederaufleben der Haftung“), sondern auch, soweit ‑‑unabhängig von der Entnahme‑‑ auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht („Bestehen der Haftung“).
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2025-470-3