EuGH, Urteil vom 13.2.2025 – C-393/23
Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass im Fall von Klagen auf Verurteilung einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch die Tochtergesellschaft entstanden ist, das mit diesen Klagen befasste Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft sich für die Feststellung seiner internationalen Zuständigkeit auf die Vermutung stützt, dass eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, sofern den Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, sich auf beweiskräftige Indizien zu berufen, die darauf hindeuten, dass entweder die Muttergesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hielt oder diese Vermutung gleichwohl nicht gelten kann.
(Tenor)