1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist wie folgt auszulegen: Die Informationspflicht gemäß dieser Bestimmung wird nicht bereits dadurch verletzt, dass in einem Kreditvertrag ein effektiver Jahreszins angegeben ist, der sich als zu hoch erweist, weil in der Folge festgestellt wird, dass bestimmte Klauseln des Vertrags missbräuchlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und deshalb für den Verbraucher unverbindlich sind.
2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. k der Richtlinie 2008/48 ist wie folgt auszulegen: Sind in einem Kreditvertrag eine Reihe von Bedingungen angeführt, bei deren Eintritt die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte erhöht werden können, ohne dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage wäre, zu überprüfen, ob die Bedingungen eintreten und wie sie sich auf die Entgelte auswirken, wird die Informationspflicht gemäß dieser Bestimmung verletzt, sofern durch die betreffende Angabe die Möglichkeit des Verbrauchers, den Umfang seiner Verpflichtungen zu bestimmen, beeinträchtigt sein kann.
3. Art. 23 der Richtlinie 2008/48 ist in Verbindung mit deren 47. Erwägungsgrund wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung, die für eine Verletzung der Informationspflicht, die Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie dem Kreditgeber auferlegt, als einheitliche Sanktion vorsieht, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf die Zinsen und Kosten unabhängig von der konkreten Schwere des Verstoßes verliert, nicht entgegen, sofern der Verstoß die Möglichkeit des Verbrauchers, den Umfang seiner Verpflichtungen zu bestimmen, beeinträchtigen kann.
EuGH, Urteil vom 13.2.2025 – C-472/23
(Tenor)