GAin Kokott, Schlussanträge vom 13.2.2025 – C-615/23
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie sind dahingehend auszulegen, dass eine nachträgliche Ausgleichszahlung für finanzielle Verluste, die der Höhe nach durch eine EU-Verordnung limitiert ist und die sich nicht nach der Anzahl der Nutzer, sondern nach den pauschal angebotenen Fahrzeugkilometern richtet, kein Entgelt für eine Dienstleistung an die zahlende Einheit der territorialen Selbstverwaltung darstellt. Eine solche Ausgleichszahlung stellt auch kein Entgelt von dritter Seite zugunsten der konkreten Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs dar, da sie keinen unmittelbaren, sondern allenfalls einen mittelbaren Einfluss auf die Preiskalkulation des bezuschussten Unternehmens hat.
Volltext BB-Online BBL2025-469-1