In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.12.2024 – 2 Ca 2092/24 – hat die 2. Kammer entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist unwirksam, die ordentliche fristgerechte Kündigung jedoch wirksam ist.
Der Kläger war seit 2018 zunächst ehrenamtlich, ab 2020 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei dem beklagten Kreis als Leiter einer Stabstelle beschäftigt. Am 17.04.2024 erfolgte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beklagten wegen des Verdachtes der Schleuserkriminalität gegen den Kläger. Am 17.04.2024 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und verblieb dort bis zum 08.07.2024. Mit Schreiben vom 19.06.2024 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 28.06.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2024.
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschied, dass die für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gesetzlich vorgegebene Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden ist. Der Kreis hätte nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten am 17.04.2024 weitere Ermittlungen aufnehmen müssen, um die Zweiwochenfrist zu wahren. Der Beklagte wartete bis zum 19.06.2024.
Die ordentliche fristgerechte Kündigung zum Ablauf des 30.09.2024 ist jedoch wirksam. Der Kläger hat durch das Zurverfügungstellen seiner eigenen Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter und die Annahme von Geldzahlungen hierfür erheblich gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen. Der Kläger stand aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der Kreisverwaltung im öffentlichen Fokus, so dass ihn eine gesteigerte Loyalitätsverpflichtung traf.
Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens (2 Ca 2092/24) aufgerufen werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es ist Berufung eingelegt worden.