Im Rahmen der Inkongruenzanfechtung ist die verfrühte Leistung im Ganzen zurück zu gewähren, nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils (Zwischenzinses).
BGH, Urteil vom 14.11.2024 – IX ZR 13/24
(Amtlicher Leitsatz)
@ IMAGO / Ikon Images
Im Rahmen der Inkongruenzanfechtung ist die verfrühte Leistung im Ganzen zurück zu gewähren, nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils (Zwischenzinses).
BGH, Urteil vom 14.11.2024 – IX ZR 13/24
(Amtlicher Leitsatz)