Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der Deutsche Steuerberater-Verband (DStV) hat die kurzfristig in das Gesetz genommene Neuerung nachdrücklich kritisiert. Zugleich forderte er Konkretisierungen der unklaren Anforderungen. Das BMF reagierte mit einen unter www.dstv.de abrufbaren Schreiben vom 15.1.2025. Auf Wunsch der Länder erweiterte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) den Umfang des Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Bereits für Wirtschaftsjahre, die 2025 beginnen, fordert das Gesetz die Übermittlung unverdichteter Kontennachweise mit Kontensalden. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu. Die neue Gesetzesfassung lässt jedoch offen, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Der DStV forderte mit einem ebenfalls unter www.dstv.de abrufbaren Schreiben vom 20.12.2024: Lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten dürften von der neuen Übermittlungspflicht umfasst sein. Einzelbuchungen und Personenkonten jedoch nicht. Zusätzlich mahnte der DStV auch die Finanzbehörden, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren (vgl. DStV-Info vom 13.01.2025). Das BMF bestätigte mit seinem Antwortschreiben an den DStV dessen Auffassung. Aus Sicht des BMF umfassen die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten sind nicht in die Übermittlung einzubeziehen. Zusätzlich kündigte das BMF an, eine entsprechende Definition des Begriffs der „unverdichteten Kontennachweise“ in das BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.
(www.dstv.de vom 4.2.2025)