Art. 108 und Art. 288 Abs. 4 AEUV, die Art. 16 und 31 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] sowie die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie, wenn in einem Beschluss der Europäischen Kommission die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe von einem darin genannten Empfänger angeordnet wird, einer nationalen Regelung, nach der die zuständigen nationalen Stellen im Rahmen ihrer Aufgabe der Durchführung dieses Beschlusses die Rückforderung dieser Beihilfe von einem anderen Unternehmen auf der Grundlage dessen anordnen können, dass zwischen diesem Unternehmen und dem im Kommissionsbeschluss genannten Beihilfeempfänger eine wirtschaftliche Kontinuität gegeben ist, nicht entgegenstehen.
EuGH, Urteil vom 16.1.2025 – C-588/23
(Tenor)