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EuGH: Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, kann gegen das Unionsrecht verstoßen

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-253/23 | ASG 2

Das ist der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen der durch ein Kartell Geschädigten vorsieht und sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist

Das Unionsrecht ermöglicht es jedermann, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist. Die Regelung der Modalitäten für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist. Ein Verbot des Sammelklage-Inkassos, das von einem Rechtsdienstleister auf der Grundlage von Schadensersatzforderungen betrieben wird, die ihm von einer großen Anzahl von Geschädigten abgetreten wurden, kann die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen bietet und sich die Erhebung einer individuellen Klage zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.

EuGH, PM Nr. 8/25 v. 28.1.2025 – mehr hier