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EuGH: Begriff der „Wertpapiere“ i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/71/EG

EuGH, Urteil vom 9.1.2024 – C-627/23

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Aktien einer Gesellschaft, die nur von den Provinzen und Gemeinden eines Mitgliedstaats gehalten werden können und deren Übertragung der Genehmigung des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft bedarf, unter den Begriff der „Wertpapiere“ im Sinne der Richtlinie 2003/71 in der durch die Richtlinie 2008/11 geänderten Fassung fallen, so dass eine Einladung zur Zeichnung solcher Aktien der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71 in der durch die Richtlinie 2008/11 geänderten Fassung vorgesehenen Verpflichtung zur vorherigen Veröffentlichung eines Prospekts unterliegt, sofern die Einzelheiten des Angebots die Handelbarkeit dieser Wertpapiere zwischen Anbietern und potenziellen Anlegern nicht unmöglich machen oder extrem erschweren und keine der in Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie 2003/71 in der durch die Richtlinie 2008/11 geänderten Fassung aufgeführten Ausnahmen anwendbar ist.

(Tenor)