EuGH, Urteil vom 16.1.2025 – C-346/23
Art. 52 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass
– er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Klagebefugnis, die der betreffende Mitgliedstaat Verbraucherverbänden zur Wahrnehmung der individuellen Interessen einer Vielzahl ihrer Mitglieder eingeräumt hat, Beschränkungen hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, des wirtschaftlichen Wertes und der Art der Finanzprodukte, in die die Mitglieder investiert haben, sowie der Komplexität dieser Produkte unterwirft;
– er der Berücksichtigung solcher Kriterien bei der Entscheidung darüber, ob diese Verbände Prozesskostenhilfe erhalten, grundsätzlich nicht entgegensteht.
(Tenor)