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Landesarbeitsgericht unterbreitet Vergleichsvorschlag in Sachen Vorruheständler SAP

Im Streit der sich im Vorruhestand befindlichen klagenden Mitarbeitenden und der Firma SAP über die Zahlung einer Gehaltserhöhung sowie einer Inflationsausgleichsprämie im Rahmen der Gehaltsrunde 2023 fanden am 15./16. Januar 2025 am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – die Berufungsverhandlungen statt. Das Landesarbeitsgericht hat die Kläger im Rahmen der Verhandlungen darauf hingewiesen, dass die im Klagewege geltend gemachten Ansprüche weder auf der Grundlage vertraglicher Absprachen noch direkt aus den maßgeblichen Betriebsvereinbarungen hergeleitet werden könnten. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei die unterschiedliche Behandlung der aktiven Mitarbeitenden und der Vorruheständler vor dem Hintergrund der Besonderheiten des bei der Firma SAP bestehenden Vorruhestandsmodells rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend sei, dass die mit der Gehaltsregelung 2023 verfolgte Zwecksetzung in der Entlohnung künftiger Arbeitsleistung bestehe, welche seitens der unwiderruflich freigestellten Vorruheständler im Gegensatz zu den aktiven Mitarbeitenden nicht mehr erbracht werde. Die Vorruheständler könnten daher die streitgegenständliche Erhöhung ihres Vorruhestandsgehalts nicht in gleichem Umfang beanspruchen, wie die aktiven Beschäftigten und dürften dann auch von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden.

Die Firma SAP hat sich ungeachtet der rechtlichen Hinweise des Landesarbeitsgerichts gleichwohl aus Gründen der Wertschätzung ihrer langjährigen Mitarbeitenden einer vergleichsweisen Lösung nicht verschlossen. Sie war bereit, gegebenenfalls nicht nur den klagenden ca. 60 Mitarbeitenden, sondern allen sich im Vorruhestand befindlichen 1500 Mitarbeitenden eine Zahlung anzubieten. Hierauf hat das Landesarbeitsgericht einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es wünschenswert sei, dass im Unternehmen der Beklagten langjährig und erfolgreich tätige Vorruheständler nicht im Streit ausscheiden. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei es ein Zeichen hervorragender Betriebskultur, wenn sich beide Seiten im Rahmen einer gütlichen Einigung auf wirtschaftlich vertretbarer Basis die Hand reichen würden. Vor diesem Hintergrund hat das Landesarbeitsgericht auf der Basis der geführten Verhandlungen letztlich einen Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreitet, dass die Firma SAP den Vorruheständlern eine Sonderzahlung iHv. 750,00 Euro brutto für die Jahre 2023 und 2024 bezahlt, womit dann alle finanziellen Ansprüche der klagenden Mitarbeitenden auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie 2023 und 2024 erledigt wären und keine Ansprüche auf eine weitere Gehaltserhöhung aus der Gehaltsrunde 2023 bestehen würden.

Diesen gerichtlichen Vergleichsvorschlag können die klagenden Mitarbeitenden nun bis zum 19. Februar 2025 annehmen. Die Firma SAP hat ihrerseits deutlich gemacht, dass der vorgeschlagene Vergleich nur zu Stande kommen kann, wenn sämtliche Kläger – auch in noch anhängigen anderweitigen Gerichtsverfahren – den Vergleichsvorschlag geschlossen annehmen.

Nach Eingang der Stellungnahmen der klagenden Mitarbeitenden würde die Firma SAP den gerichtlichen Vergleichsvorschlag daher ihrerseits bis zum 19. März 2025 annehmen und allen übrigen Vorruheständlern ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

Für den Fall dass eine vergleichsweise Lösung scheitern sollte, hat das Gericht einen Termin zur Verkündung einer dann streitigen Entscheidung im April/Mai 2025 angekündigt.

LAG Baden-Württemberg, PM v. 17. Januar 2025