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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Ablösung von Versorgungsregelungen – entgegenstehende Rechtskraft

BAG, Urteil vom 20. August 2024 – 3 AZR 179/23

  1. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen. Eine erneute Klage ist unzulässig, wenn in dem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten wird. Das gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird (Rn. 19).
  2. Eine formell rechtskräftige Entscheidung entfaltet grundsätzlich auf Dauer materielle Rechtskraft. Eine Beendigung der eine erneute Entscheidung sperrenden Rechtskraft kommt jedoch in Betracht, wenn eine nachträglich eingetretene Tatsache denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen (Rn. 34). Eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess tritt nicht dadurch ein, dass das Bundesarbeitsgericht später in einem anderen Rechtsstreit eine für den Vorprozess entscheidungserhebliche Rechtsfrage anders beurteilt (Rn. 36).

(Orientierungssätze)