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BAG: Beschlussverfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Revisionsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 17.12.2024 – 1 ABN 53/24

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine auf die Zulassung der Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG gerichtete Beschwerde unstatthaft.

(Amtlicher Leitsatz)

1. Ein im Beschlussverfahren ergangener Beschluss, der eine Beschwerde als unzu-lässig verwirft, ist nach § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG unanfechtbar. Da in einem solchen Fall weder eine Rechtsbeschwerde iSv. § 92 ArbGG noch eine Revisionsbe-schwerde iSv. § 77 ArbGG gesetzlich vorgesehen ist, ist eine auf Zulassung eines dieser Rechtsmittel gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft (Rn. 2).

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Revisionsbeschwerde nach § 77 ArbGG nur für das Urteilsverfahren zuzulassen, beruht weder auf einem Redaktionsversehen noch begegnet sie verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 3 ff.).

(Orientierungssätze)