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E-Commerce: Verbraucher sind noch immer Opfer von verbotenem Geoblocking

  • Es gibt Fortschritte beim Kampf gegen sogenanntes Geoblocking in der EU.
  • Bei den Vorschriften zeigen sich große Unterschiede zwischen den EU-Ländern.
  • Audiovisuelle Angebote und andere wichtige Bereiche sind von den aktuellen Regelungen nicht abgedeckt.

Ungerechtfertigtes Geoblocking, das den gleichen Zugang von Verbrauchern zu Online-Waren und -Dienstleistungen in der gesamten EU verhindert, ist immer noch ein Problem. Dies geht aus einem aktuellen Bericht des Europäischen Rechnungshofs hervor. Mit der Geoblocking-Verordnung von 2018 sollte diese Art von Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz gestoppt werden. Bei der praktischen Umsetzung in den EU-Ländern hapere es aber noch. Die Prüfer empfehlen, die Durchsetzungsregeln zu verschärfen und einheitlich zu gestalten. Außerdem sollten Kunden besser über mögliche Hilfe und Schutz informiert werden. Nach Ansicht des Rechnungshofs sollte außerdem eine Ausweitung des Geoblocking-Verbots auf bisher noch nicht abgedeckte Bereiche wie audiovisuelle Dienste geprüft werden.

Geoblocking liegt vor, wenn etwa in einem bestimmten EU-Land tätige Händler den Online-Zugang zum Beispiel über Websites und Apps für Kunden einschränken bzw. ganz sperren, weil diese in einem anderen Land wohnen oder weil die Bedingungen für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen vom Standort des Kunden abhängen. Laut der Geoblocking-Verordnung von 2018 kann diese Praxis in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein – zum Beispiel, wenn in den EU-Ländern unterschiedliche Gesetze gelten (wie etwa unterschiedliche Altersgrenzen für den Kauf von Alkohol) oder wenn ein Händler beschließt, seine Waren nicht an Kunden in einem anderen EU-Land zu verkaufen. Wenn es aber keine solche Rechtfertigung gibt, verbieten die EU-Vorschriften Händlern, die Waren oder Dienste an Personen mit Wohnsitz in der EU verkaufen, das Geoblocking.

„Geoblocking schränkt die Auswahl der Verbraucher ein, was zu großer Unzufriedenheit bei den Kunden führt. Außerdem entstehen so Hindernisse für den freien Austausch von Waren und Dienstleistungen im digitalen Binnenmarkt der EU“, so Ildikó Gáll-Pelcz, die als Mitglied des Europäischen Rechnungshofs für die Prüfung zuständig ist. „Es gibt EU-Vorschriften, die diese Praxis verhindern sollen, doch haben wir Mängel bei der praktischen Umsetzung festgestellt.“

Wenn beispielsweise Unternehmen die Endkunden beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen sind, kann es den Prüfern zufolge schwierig sein, Streitigkeiten beizulegen, weil unklar ist, wer dafür zuständig ist – insbesondere, wenn Händler beteiligt sind, die in der EU zwar tätig, aber nicht ansässig sind. Zumeist seien Kunden und Händler nicht ausreichend über den Umfang des Verbraucherschutzes informiert. Manchmal wüssten sie auch nicht, dass es sowohl auf lokaler wie auch auf EU-Ebene Schlichtungsstellen gibt, die in solchen Fällen helfen können. Außerdem gebe es beim Vorgehen gegen Händler, die sich nicht an die Vorschriften hielten, große Unterschiede zwischen den einzelnen EU-Ländern. Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit seien nicht klar genug, und es sei auch nicht eindeutig geregelt, welcher Mitgliedstaat (d. h. der des Kunden oder der des Händlers) bei Verstößen Bußgelder verhängen sollte. In einigen EU-Ländern könnten Verstöße auch strafrechtlich verfolgt werden. Was die Bußgelder betrifft, stellten die Prüfer erhebliche Unterschiede zwischen den EU-Ländern fest: Die Geldbußen lagen zwischen 26 Euro und 5 Millionen Euro und hingen in einigen Fällen auch vom Umsatz des Händlers ab. Die Prüfer betonen, dies könnte dazu führen, dass im EU-Binnenmarkt ungleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

Als die Geoblocking-Verordnung angenommen wurde, seien bestimmte als problematisch eingestufte Bereiche ausgeschlossen worden. Dazu gehörten insbesondere audiovisuelle Angebote (z. B. Filmverleih, On-Demand-Plattformen, Radio-/Fernsehangebote usw.). Die EU-Kommission habe mit der Branche Gespräche über die Verfügbarkeit audiovisueller Inhalte und einen breiteren Zugang dazu geführt. Sie habe jedoch betont, dass Bedarf an weiteren Informationen bestehe, bevor neue Maßnahmen in Betracht gezogen könnten. Da die Verordnung demnächst überarbeitet werden soll, halten die Prüfer es für angebracht, die Vor- und Nachteile einer möglichen Ausweitung von deren Geltungsbereich zu analysieren. So könnte festgestellt werden, ob es sinnvoller wäre, die Geoblocking-Verordnung insgesamt auszuweiten oder aber andere branchenspezifische Verordnungen zu überarbeiten.

Hintergrundinformationen

Die Geoblocking-Verordnung wurde 2018 angenommen, um gegen die Diskriminierung von Kunden in der EU aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung anzugehen. Die Verantwortung für die Durchsetzung der EU-Vorschriften liegt bei den Mitgliedstaaten. Diese haben Stellen eingerichtet, die im Falle von Streitigkeiten mit Unternehmern die Verbraucher unterstützen.

Der Sonderbericht 03/2025 „Ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel: Die Verordnung bietet einen ausgewogenen Rahmen, doch gibt es noch Herausforderungen bei der Durchführung“ ist auf der Website des Europäischen Rechnungshofs abrufbar.

Europäischer Rechnungshof, PM v. 20. Januar 2025