BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 214/23
1. Eine Ungleichbehandlung kann nach § 8 Abs. 1 AGG wegen eines mit einem Grund iSv. § 1 AGG im Zusammenhang stehenden Merkmals gerechtfertigt sein, wenn das Merkmal – oder sein Fehlen – eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Dies ist der Fall, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (Rn. 19).
2. Sieht das Recht eines Bundeslandes zwingend vor, dass die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau zu besetzen ist, kann die Ablehnung der Bewerbung einer zweigeschlechtlichen Person auf eine solche Stelle nicht allein mit der Berufung auf diese landesgesetzliche Vorgabe gerechtfertigt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Landesrecht mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Rn. 21).
3. Die im Landesrecht von Schleswig-Holstein vorgesehene Beschränkung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten auf das weibliche Geschlecht ist nach § 8 Abs. 1 AGG, Art. 14 Abs. 2 RL 2006/54/EG gerechtfertigt. Angesichts der Zielsetzung und der hierauf ausgerichteten landesgesetzlichen Aufgabenbeschreibung ist es eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, dass die Gleichstellungsbeauftragte das gleiche Geschlecht aufweist wie die vorrangig zu fördernden weiblichen Beschäftigten (Rn. 22 ff.).
4. Hierdurch werden zweigeschlechtliche Menschen nicht in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Die mit der Beschränkung auf Frauen verbundene Benachteiligung ist durch Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (Rn. 33 ff.).
(Orientierungssätze)