– Datenschutz-Grundverordnung – Herausgabe eines Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats – materielle Personalakte – Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten
BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 42/24
1. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel in der Hauptsache entscheidet, prüft nach § 17a Abs. 5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. § 17a Abs. 5 GVG regelt jedoch ausschließlich das Verhältnis der unterschiedlichen staatlichen Ge-richtsbarkeiten zueinander. Das Rechtsmittelgericht hat daher zu prüfen, ob im Ver-hältnis zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung errichteten Kir-chengerichten der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist (Rn. 19).
2. Welche Unterlagen zur materiellen Personalakte gehören, bestimmt sich nach in-haltlichen Kriterien. Personalakten im materiellen Sinn sind eine Sammlung von Ur-kunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Be-diensteten betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Anders als bei der Personalakte im formellen Sinn kommt es auf die äußere Zuordnung zur Personalakte hierfür nicht an (Rn. 28).
(Orientierungssätze)