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BAG: Geschäftsgeheimnis – Geheimnisschutz – Unterlassungsantrag – arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung – Inhaltskontrolle

Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23

1. Ein Antrag auf Unterlassung ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Beklagte im Fall der Stattgabe eindeutig erkennen kann, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat. Dient der Antrag der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, muss das Geschäftsgeheimnis hinreichend genau bezeichnet werden (Rn. 13 f.).

2. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) am 26. April 2019 bestimmen sich die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs mangels Übergangsregelung ausschließlich nach § 6 GeschGehG (Rn. 19).

3. Wird der Unterlassungsanspruch auf eine Wiederholungsgefahr gestützt, setzt § 6 Satz 1 GeschGehG voraus, dass das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme nach dem damals geltenden Recht rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts rechtswidrig ist. Wurde die Rechtsverletzung vor dem 26. April 2019 begangen, reicht es für einen Unterlassungsanspruch aus, dass zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung ein Verstoß gegen §§ 17 ff. UWG aF vorlag und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren die weiteren Voraussetzungen des § 6 Satz 1 GeschGehG erfüllt sind (Rn. 20).

4. Zu diesen Voraussetzungen gehört das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses iSv. § 2 Nr. 1 GeschGehG. Im Prozess muss derjenige, der sich auf den Schutz eines ihm zustehenden Geschäftsgeheimnisses beruft, auch darlegen, dass er die nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (Rn. 25).

5. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann arbeitsvertraglich erweitert werden. Eine formularmäßig vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtung benachteiligt den betroffenen Arbeitnehmer jedoch unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie ihn bezüglich aller internen Vorgänge über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sog. Catch-all-Klausel). Eine solche Klausel schränkt die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig ein. Sie kommt in unzulässiger Weise einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gleich (Rn. 31 f.).

6. Eine nachvertragliche Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann sich auch aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben. Deren Wirksamkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Dabei ist ebenfalls die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Rn. 42).

(Orientierungssätze)