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OLG Dresden: Scraping-Vorfall – Bloßer Verlust der Kontrolle über eigene Daten infolge eines Datenschutzverstoßes als immaterieller Schaden i. S. d. Art. 82 DSGVO

1. Der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines Datenschutzverstoßes kann auch dann einen immateriellen Schaden darstellen, wenn die begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung dieser Daten nicht nachgewiesen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 18.11.2024; Aufgabe Senat, Urteil vom 5.12.2023, 4 U 709/23).

2. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch gegen einen Datenschutzverstoß im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall ist entkräftet, wenn die dafür verantwortliche Sicherheitslücke geschlossen und davon auszugehen ist, dass ein hierauf gestütztes Abfischen von Daten nicht mehr möglich ist.

3. Ein Unterlassungsanspruch, der eine Verpflichtung des Verletzers an die Einhaltung der „nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen“ knüpft und ihm die Weitergabe an „unbefugte Dritte“ untersagt, ist nicht hinreichend bestimmt.

OLG Dresden, Urteil vom 10.12.2024 – 4 U 808/24

(Amtliche Leitsätze)