Am 27.12.2024 wurde das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 438). Die Forderung der WPK zur Streichung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG (§ 38 Abs. 1 KMAG), Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG) sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG) wurde – so die WPK – bedauerlicherweise nicht aufgegriffen. Gegenüber dem Regierungsentwurf neu eingefügt wurde § 34d Abs. 13 GewO, der eine neue Prüfungsaufgabe auch für WP/vBP enthält. Danach können Industrie- und Handelskammern bestimmte Gewerbetreibende durch einen geeigneten Prüfer überprüfen lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Gewerbe nach der dortigen Definition ausüben. Inhaltlich geht es um die Pflicht zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 (über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor) durch die Gewerbetreibenden. Die WPK hatte über das Gesetzgebungsverfahren zuletzt nach Abgabe ihrer Stellungnahme gegenüber den Ausschüssen des Bundestages informiert („Neu auf WPK.de“ vom 6.3.2024). Am 24.4.2024 hatte der federführende Finanzausschuss dem Bundestag seine Beschlussempfehlung überreicht. Seitdem wurde das Gesetzgebungsverfahren nicht weiter betrieben. Am 18.12.2024 fand dann aber trotz des zwischenzeitlichen Bruchs der Regierungskoalition die zweite und dritte Lesung statt; der Bundesrat stimmte am 20.12.2024 zu.
(Neu auf WPK.de vom 8.1.2025)