BAG, Urteil vom 19.9.2024 – 8 AZR 21/24
1. Das Verlangen eines erfolglosen Bewerbers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn sich aufgrund einer Würdi-gung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Bewerber sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum ging, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung geltend ma-chen zu können (Rn. 24).
2. Der Begriff der unzulässigen Rechtsausübung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist deshalb in der Revisionsinstanz nur dar-auf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, aner-kannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder we-sentliche Umstände außer Acht gelassen hat (Rn. 29).
(Orientierungssätze)