BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 215/23
1. Begehrt der Anspruchsteller Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, hat er ua. das Vorliegen eines Schadens darzulegen und ggf. zu beweisen (Rn. 10).
2. Wird der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht erfüllt, reicht die daraus folgende Unsicherheit bzgl. der Datenverarbeitung für sich genommen nicht für die Annahme eines Schadens aus (Rn. 15 f.).
3. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Daten durch eine rechtswidrige Hand-lung erlangt wurden. Die Annahme eines immateriellen Schadens in Form von negati-ven Gefühlen wie Befürchtungen oder Ängsten setzt das Hinzutreten weiterer Um-stände voraus (Rn. 17).
(Orientierungssätze)