BAG, Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 169/23
1. Für das Fahrpersonal im öffentlichen Personenverkehr mit Personenkraftwagen bestand in der Freien und Hansestadt Hamburg nach den Bestimmungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Januar 2023 – unabhängig vom Vorhandensein einer technischen Vorrichtung, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermieden werden sollte – die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (Rn. 24 ff.).
2. Arbeitgeber durften in Umsetzung dieser Verpflichtung aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO das Tragen einer medizinischen Maske durch das Fahrpersonal zum Inhalt der Arbeitspflicht machen (Rn. 29 ff.).
3. Arbeitnehmer, denen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, waren gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Arbeitgeber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zur Einsicht, Prüfung und Fertigung einer Kopie vorzulegen. Dieser Verpflichtung standen weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers noch Gründe des unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzes entgegen (Rn. 34 ff.).
(Orientierungssätze)