BAG, Urteil vom 20. August 2024 – 3 AZR 286/23
1. Die Auslegung des § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden (Rn. 14 ff.).
2. Eine Auslegung, die sich über einen klar artikulierten gesetzgeberischen Willen, der hinreichenden Anklang im Wortlaut einer Norm findet, hinwegsetzte, griffe unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (Rn. 12 f.).
3. Der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG Metall vom 9. Dezember 2008 enthält iSv. § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen zur Entgeltumwandlung (Rn. 10, 24).
(Orientierungssätze)