BFH, Beschluss vom 16.8.2023 – VII B 121/22 (AdV)
1. NV: Für Waren, die zu kommerziellen Zwecken mitgeführt werden, kann die Gestellung nicht konkludent durch Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“ erfolgen.
2. NV: Die Vermutung, dass neben der durch eine Pflichtverletzung (hier Verletzung der Gestellungspflicht) entstandenen Zollschuld auch eine Mehrwertsteuerpflicht besteht, kann grundsätzlich widerlegt werden.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2024-2902-5