– Ausschlussfrist und Klagefrist bei Benachteiligung aus mehreren Gründen – Streitgegenstand
BAG, Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 21/23 –
1. Auch wenn ein Bewerber durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung wegen mehrerer in § 1 AGG genannter Gründe oder wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG und der Schwerbehinderung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt wird, liegt nur eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, die zu einem einheitlichen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG führt, der wiederum nur einen Streitgegenstand im prozessualen Sinne bildet. Das gilt selbst dann, wenn die Umstände, die iSv. § 7 Abs. 1 AGG den Kausalzusammenhang zwischen der Benach-teiligung und den verschiedenen Gründen belegen, sich jeweils aus einem unter-schiedlichen Verhalten des Arbeitgebers ergeben. Bei diesen Umständen handelt es sich lediglich um Begründungselemente des Anspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG (Rn. 43 ff. und Rn. 55).
2. Bei der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG für die außer-gerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG und der daran anknüpfenden dreimonatigen Klagefrist nach § 61b Abs. 1 ArbGG han-delt es sich jeweils um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Entschädigungsanspruch verfällt, wenn eine der Fristen nicht eingehalten ist (Rn. 26).
3. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG, wonach die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG im Fall der Bewerbung mit der Ablehnung beginnt, ist unionsrechtskonform dahin aus-zulegen, dass die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Bewerber Kenntnis von der Benachteiligung erlangt. Dieser Fristbeginn ist nach den Vorgaben des Uni-onsrechts für jeden, vom Betroffenen geltend gemachten Grund der Benachteiligung gesondert zu bestimmen. Dabei reicht es allerdings aus, dass der Bewerber bezogen auf den jeweiligen Benachteiligungsgrund eine einzelne Indiztatsache kennt, die iSv. § 22 AGG die Vermutung einer Benachteiligung wegen des betreffenden Merkmals begründet (Rn. 40 und Rn. 50 f.).
(Orientierungssätze)