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BFH: Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers

BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19)

1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist unionsrechtskonform (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320).

2. Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nichtsteuerbar.

3. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt (insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863).

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2024-2902-1