BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 2 ABR 38/23 –
ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2ABR38.23.0
Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.
(Amtlicher Leitsatz)