BAG, Urteil vom 20.8.2024 – 9 AZR 226/23
- § 24 Satz 1 MuSchG stellt – abweichend von § 3 Abs. 1 BUrlG – Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsrechnung Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung gleich (Rn. 13).
- Die Regelung in § 24 Satz 1 MuSchG bezieht sich auf sämtliche der in § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote und erfasst neben dem gesetzli-chen Mindesturlaub auch einen diesen übersteigenden Mehrurlaub (Rn. 13 f.).
- § 24 Satz 2 MuSchG, dem zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungs-verbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann, verdrängt das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG. Die Vorschrift knüpft ihre Rechtsfolge fortlaufend an das Ende eines jeden einzelnen Beschäftigungsverbots. Bei mehreren nahtlos aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten kann die Arbeitnehmerin ihren – über mehrere Beschäftigungsverbote angesammelten – Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots „erhalten“ und diesen deshalb noch nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (Rn. 17).
(Orientierungssätze)