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BFH: Keine Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) für extremistische Körperschaften

BFH, Urteil vom 5.9.2024 – V R 15/22

Ob eine „Förderung der Allgemeinheit“ gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist, da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden. Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2018 – V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422).

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2024-2838-1