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BFH: Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und Verfassungsschutzbericht

BFH, Urteil vom 5.9.2024 – V R 36/21

Die Anwendung der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert die Feststellung, dass gerade die Körperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als selbständiges Steuersubjekt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird und nicht ein hiervon verschiedenes selbständiges Steuersubjekt.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2024-2837-5