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BFH: Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 S. 2 EStG

BFH, Urteil vom 1.8.2024 – VI R 34/21

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2024-2774-2