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BAG: Anspruch auf Altersabminderungsstunden für eine im kirchlichen Dienst beschäftigte Lehrkraft – Auslegung von § 41 KAVO EKD-Ost

BAG, Urteil vom 1.8.2024 – 6 AZR 183/23

1. Bezugnahmeklauseln in kirchlichen Arbeitsverträgen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingung der Kontrolle durch die Arbeitsgerichte. Dabei ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) die aus Art. 140 GG folgende Pflicht zu berücksichtigen, der Grundentscheidung der Kirche und ihrer Einrichtungen zur Beschreitung des Dritten Wegs als Ausfluss ihres Selbstbestimmungsrechts zur Durchsetzung zu verhelfen (Rn. 21).

2. Unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind solche Bezugnahmeklauseln dahingehend auszulegen, dass der kirchliche Arbeitgeber mit ihnen dem kirchlichen Arbeitsrecht im weltlichen Rechtskreis umfassend Geltung verschaffen will. Der Arbeitnehmer hat die Bezugnahme so zu verstehen, dass sie alle den Arbeitgeber kirchenrechtlich verpflichtenden Bestimmungen erfassen soll (Rn. 22). Das ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB (Rn. 23).

3. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen, auch wenn sie keine Tarifverträge, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (Rn. 25).

4. Über § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost werden die für vergleichbare beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen in dem jeweiligen Bundesland geltenden Vorschriften zur Arbeitszeit einschließlich etwaiger Regelungen über Abminderungsstunden in Bezug genommen (Rn. 26 ff., 36 ff.).

(Orientierungssätze)