BAG, Beschluss vom 16.7.2024 – 1 ABR 16/23
ECLI:DE:BAG:2024:160724.B.1ABR16.23.0
Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.
(Amtlicher Leitsatz)
1. Werden mittels einer technischen Einrichtung Verhaltens- oder Leistungsdaten erhoben, die nicht einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, besteht regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Rn. 30).
2. Können Führungskräfte mithilfe eines Headset-Systems die Kommunikation unter Arbeitnehmern des Betriebs mithören, unterliegt die Einführung und Nutzung dieser technischen Einrichtung auch dann der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden (Rn. 34, 37).
3. Kann eine technische Einrichtung, die unternehmensweit eingeführt wird, nur von einer zentralen IT-Abteilung für alle oder mehrere Betriebe betreut und gewartet werden, ist der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des betrieblichen Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig. Das zwingende Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung iSv. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht auch dann, wenn eine Individualisierung der Arbeitnehmer nur auf betrieblicher Ebene erfolgen kann (Rn. 40 ff.).
(Orientierungssätze)