BGH, Urteil vom 17.9.2024 – II ZR 221/22
AktG § 20 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 241 Nr. 3; BGB § 823 Abs. 2
Ein Geltendmachungsbeschluss ist nichtig, soweit er Ansprüche gegen Aktionäre wegen unberechtigter Dividendenzahlungen aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 20 Abs. 1 AktG erfasst.
AktG § 147 Abs. 2 Satz 1
a) Die Grundsätze über die fehlerhafte Organbestellung sind auf den besonderen Vertreter anwendbar.
b) Der Vorstand der Aktiengesellschaft kann die fehlerhafte Bestellung eines besonderen Vertreters grundsätzlich nicht durch einseitige Erklärung beenden.
(Amtliche Leitsätze)