EuG, Urteil vom 6.11.2024 – T-827/22
Diese Beihilfe in Höhe von fast 2 Mio. Euro ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Am 3.2.2022 meldete Rumänien bei der Kommission eine Einzelbeihilfe in Höhe von fast 2 Mio. Euro in Form einer Kapitalerhöhung für die rumänische Fluggesellschaft TAROM an. Diese Beihilfe wird aus dem Gesamthaushalt Rumäniens finanziert und soll TAROM für die Schäden entschädigen, die ihr im Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2020 auf 14 konkret benannten internationalen Strecken aufgrund der Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind.
Am 29.4.2022 befand die Kommission die Beihilfe nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar, ohne ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen.
Die konkurrierende Fluggesellschaft Wizz Air hat diese Entscheidung vor dem EuG angefochten, das ihre Klage am 6.11.2024 abgewiesen hat.
Das Gericht weist u. a. darauf hin, dass Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie die COVID-19-Pandemie zurückgehen, zulässig sind. Mit der in Rede stehenden Maßnahme sollten TAROM die ihr zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 aufgrund der in diesem Zeitraum geltenden Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden ausgeglichen werden.
Sodann stellt das Gericht fest, dass die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe für TAROM von der Kommission zutreffend beurteilt wurde und dass es durch die fragliche Maßnahme nicht zu einer Überkompensierung kam. Es befindet insoweit insbesondere, dass die unmittelbar auf die im fraglichen Zeitraum geltenden Reisebeschränkungen zurückgehenden Verluste von TAROM von der Kommission genau und auf der Grundlage einer treffenden Simulation berechnet wurden und dass von der Kommission auch überprüft wurde, dass TAROM angemessene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung in diesem Zeitraum ergriffen hatte.
Darüber hinaus weist das Gericht auch das Vorbringen von Wizz Air zurück, wonach die Kommission die TAROM zuvor nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gewährte Rettungsbeihilfe nicht berücksichtigt und den von TAROM erlangten Wettbewerbsvorteil unterschätzt habe. Zum einen handelt es sich bei der früheren Beihilfe und der in Rede stehenden Maßnahme um unterschiedliche Vorgänge und sie decken nicht dieselben Kosten ab, und zum anderen ist die Kommission nicht verpflichtet, einen etwaigen Vorteil, von dem TAROM mittelbar profitiert hätte, wie den von Wizz Air behaupteten Wettbewerbsvorteil, zu berücksichtigen.
(EuGH, PM Nr. 187/24 vom 6.11.2024)