EuGH, Urteil vom 7.11.2023 – C-782/22
Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach auf Dividenden, die eine gebietsansässige an eine gebietsfremde Gesellschaft ausschüttet, die zur Deckung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Anteile der gebietsansässigen Gesellschaft investiert hat, eine Dividendensteuer in Höhe von 15 % des Bruttobetrags erhoben wird, während Dividendenausschüttungen an eine gebietsansässige Gesellschaft der an der Quelle erhobenen Dividendensteuer unterliegen, die vollständig auf die von dieser Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet werden und zu einer Erstattung führen kann, was zur Folge hat, dass für diese Dividenden keine steuerliche Belastung gegeben ist, weil bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die von dieser Gesellschaft zu entrichtenden Körperschaftsteuer durch die Erhöhung ihrer künftigen Zahlungsverpflichtungen verursachte Kosten berücksichtigt werden.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2024-2709-1