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BAG: Befristung – Vertretung – Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

BAG, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 AZR 203/23

1. Beim Befristungsgrund der Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Vertretene nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit wiederaufnehmen wird. Etwas Anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter erhebliche Zweifel an der Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers haben muss (Rn. 15).

2. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beim vertretenen Arbeitnehmer Erkundigungen über dessen gesundheitliche Entwicklung einzuholen oder nach dessen vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu fragen (Rn. 18).

3. Nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG NW) bestellt jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte, welche die Dienststelle unterstützt und berät und bei der Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, mitwirkt (Rn. 26).

4. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NW bezieht sich die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten insbesondere auf personelle Maßnahmen, einschließlich Stellen-ausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche (Rn. 26).

5. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LGG NW frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören; ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Rn. 26).

6. Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 LGG NW können die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle Vereinbarungen über die Form und das Verfahren der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten treffen. Solche Verfahrensvereinbarungen dürfen allerdings die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes nicht unterlaufen und die gesetzlich vorgegebenen Beteiligungspflichten nicht abbedingen. Wird im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine generelle Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zu näher angeführten Maßnahmen mit einem sog. Rückholrecht geregelt, so setzt letzteres die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahme voraus (Rn. 32).

7. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist keine (personelle) Maßnahme iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGG NW, die der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegt (Rn. 34 ff.).

(Orientierungssätze)