BGH, Urteil vom 1.10.2024 – KZR 60/23
a) Bei der gebotenen natürlichen und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung handelt es sich beim Kauf eines Lastkraftwagens und dessen anschließender erneuter Beschaffung durch Leasing oder Mietkauf nach Eintritt einer Finanzierungsgesellschaft in den Kaufvertrag um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der nur einen Streitgegenstand begründet.
b) Der Auskunfts- und Offenlegungsanspruch des § 33g Abs. 1 und 10 GWB kommt nur in Betracht, wenn der Kläger eine substantiierte Begründung vorlegt, die für ihn mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen. Mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind Beweismittel, hinsichtlich derer der Kläger zunächst den Versuch unternehmen kann, ihre Herausgabe von Dritten zu erwirken (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2023 – KZR 20/21 – Vertriebskooperation im SPNV, WuW 2023, 549).
c) Das Berufungsgericht kann nur auf der Grundlage der für die Feststellung des Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO erforderlichen umfassenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände feststellen, ob eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme im Sinn von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO notwendig ist.
(Amtliche Leitsätze)