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EuGH: Verbraucherinformation – Angabe des Gebiets Westsahara (und nicht Marokko) als Ursprungsland auf dem Etikett von dort geernteten Melonen und Tomaten

1. Art. 207 AEUV, die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind zusammen dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, einseitig ein Einfuhrverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die durchgängig nicht mit den Rechtsvorschriften der Union über die Angabe des Ursprungslands oder ‑gebiets im Einklang stehen.

2. Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass auf den Stufen der Einfuhr und des Verkaufs an den Verbraucher auf dem Etikett der im Gebiet der Westsahara geernteten Charentais-Melonen und Kirschtomaten allein die Westsahara als ihr Ursprungsland anzugeben ist.

EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-399/22

(Tenor)